Rechtsprechung
VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02212 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 74 Abs. 1 Satz 2; BayBO Art. 66 Abs. 2 Satz 4
Zulässigkeit einer Mittags-/Nachmittagsbetreuung für Grundschulkinder im allgemeinen Wohngebiet; Verfristung der Klage gegen eine Baugenehmigung bei öffentlicher Bekanntmachung (insb. wegen Wohnungseigentümergemeinschaft) - rewis.io
Zulässigkeit einer Mittags-/Nachmittagsbetreuung für Grundschulkinder im allgemeinen Wohngebiet; Verfristung der Klage gegen eine Baugenehmigung bei öffentlicher Bekanntmachung (insb. wegen Wohnungseigentümergemeinschaft)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13
Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen …
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02212
Eine Einrichtung für die Betreuung von Kindern wie ein Kindergarten, eine Kindertagesstätte oder ein Kinderhort ist dafür ein typisches Beispiel (VGH Mannheim, B.v. 27.11.2013, 8 S 1813/13). - VGH Bayern, 12.07.2012 - 2 B 12.1211
Klagebefugnis eines Sondereigentümers; kein gebietsübergreifender …
Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 9 K 17.02212
Beteiligt waren zum einen die klägerische Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist (BayVGH, U.v. 12.7.2012, 2 B 12.1211) als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über welches die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann (…BayVGH, a.a.O.).
- VG Ansbach, 20.02.2019 - AN 9 S 18.02038
Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung einer Baugenehmigung bei mehr als …
Dabei waren sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße ..., die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist, als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über welches die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann, als Nachbarn anzusehen und somit allein damit mehr als 20 Mitglieder bzw. Sondereigentümer vorhanden (VG Ansbach, U.v. 14.11.2018 - AN 9 K 17.02212).